Er führe einen Einpersonenhaushalt. Im Übrigen habe die Gemeinde die Betreibung mittlerweile zurückgezogen und er sei nach wie vor der Meinung, dass seine Einsprache durch den Gemeinderat gar nicht richtig behandelt worden sei. Erwägungen 1. Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Rekurrent bemängelt nämlich, dass die Gemeinde die Einspracheverfügung nicht begründet habe. Sinngemäss macht er damit geltend, dass die Verfügung nichtig sei und somit keine Rechtswirkung erzielen konnte. Falls dies zu bejahen ist, könnte das Steuergericht nicht auf den Rekurs eintreten.