In der Folge liess sich die Gemeinde mit Eingabe vom 20. März 2007 dazu vernehmen und beantragte die Ablehnung des Rekurses. Der Gemeinderat habe die Einsprache unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Steuerpflichtige mit den Mahnungen auf das Versäumen aufmerksam gemacht worden sei. Da der Rekurrent der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die kantonale Steuerverwaltung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen - die ordentliche Steuererklärung sei erst am 10. Juni 2005 eingetroffen. Gegen die am 9. Mai 2005 verfügte Ordnungsbusse von Fr. 100.-- habe der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel ergriffen und damit den Tatbestand anerkannt.