Er könne sich nicht an den Empfang der Mahnungen erinnern. Ausserdem habe die Gemeinde für die Erhebung der Mahngebühren keine Grundlagen. In einer ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2007 reichte der Rekurrent eine (offenbar von der Gemeinde stammende) Kopie einer Liste von mit Barcodes versehenen Post-Sendungsnummern ein und erklärte, dass das nicht beweise, dass die Zustellung der Mahnungen tatsächlich erfolgt sei. Er könne sich nämlich nicht an eine Zustellung oder eine Abholungseinladung erinnern. In der Folge liess sich die Gemeinde mit Eingabe vom 20. März 2007 dazu vernehmen und beantragte die Ablehnung des Rekurses.