2. Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Rekurs vom 9. Februar 2007 ans Steuergericht und stellte das Begehren, den Fall an die Gemeinde zurückzuweisen und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Unterlagen einzureichen und die Einspracheverfügung zu begründen. Ausserdem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gemeinde sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Gemeinde habe 1 1/2 Jahre gebraucht, um seine Einsprache zu behandeln. Sie sei erst tätig geworden, als er gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich nicht an den Empfang der Mahnungen erinnern.