Sachverhalt 1. Mit Gemeindesteuerrechnung vom 10. Juni 2005 erhob die Gemeinde R. vom Steuerpflichtigen A.X. unter anderem eine Mahngebühr von insgesamt Fr. 100.--. Am 7. Juli 2005 erhob der Steuerpflichtige dagegen Einsprache und forderte die Einwohnergemeinde auf, den Zustellnachweis der Mahnungen zu erbringen. Am 8. Januar 2007 behandelte der Gemeinderat die Einsprache und wies diese ab, da die ordentliche Steuererklärung 2003 erst am 10. Juni 2005 eingegangen sei. 2. Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Rekurs vom 9. Februar 2007 ans Steuergericht und stellte das Begehren, den Fall an die Gemeinde zurückzuweisen und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben.