KSGE 2007 Nr. 13 1. Selbst eine nur rudimentär begründete Verfügung kann hinreichend begründet sein; dann nämlich, wenn die Entscheidmotive der Behörde für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar sind. 2. Für die Erhebung einer Mahngebühr braucht es zwei Voraussetzungen: die Steuererklärung wurde verspätet oder gar nicht abgegeben und der für die Mahnung zuständigen Behörde ist daraus ein Aufwand entstanden. Der Nachweis der Zustellung einer Mahnung ist dabei nicht zwingend notwendig; es genügt, wenn die Behörde die Zustellung glaubhaft machen kann. Sachverhalt 1.