{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2007-1_2007-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128503&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "20abfdc6f13656f2f6e0f805763e8c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2007.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mahngebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "5bfae77cb704f89ed71616511c3ac5d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1\nRegeste:\nMahngebühr\n\n\n2. Gemäss § 52 Abs. 3 der Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern (VV) werden Steuerpflichtige, welche die ordnungsgemässe Steuererklärung nicht fristgerecht eingereicht haben, gemahnt. Je Mahnung wird eine Gebühr von Fr. 50.-- erhoben. Im Gegensatz zu heute, wo das Kantonale Steueramt für den Bezug von Gebühren für Mahnungen zuständig ist, galt im Jahre 2003 noch folgende Bestimmung: Die Gemeinde bestimmt, wer die von den natürlichen Personen erhobenen Gebühren bezieht und wem sie zukommen (§ 52 Abs. 4 aVV). Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Gemeinderat die Einsprache des Rekurrenten behandelt und abgewiesen und es kann festgestellt werden, dass sie damit im Rahmen der gesetzlichen Regelung gehandelt hat.\n3. Vorliegend ist streitig, ob der Rekurrent die Mahngebühren zu bezahlen hat oder nicht. Entscheidrelevant ist zunächst die Frage, ob die gebührenpflichtige Mahnung für die Steuererklärung empfangsbedürftig ist, wie das der Rekurrent sinngemäss geltendgemacht hat, oder nicht. Bei der Mahngebühr handelt es sich um eine sogenannte Kausalabgabe. Diese ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., N 2625 ff.). Mit anderen Worten: die abgabepflichtige Person muss mit ihrem Verhalten eine Handlung verursacht haben (vgl. Entscheid des Steuergerichts vom 4. September 2006 i.S. S. [SGDIV.2006.2]). Grundsätzlich sind demnach für die Erhebung der Mahngebühr lediglich zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erste Voraussetzung ist, dass die Steuererklärung verspätet oder gar nicht abgegeben wurde und zweitens, dass der Gemeinde daraus Aufwand entstanden ist (Grundsätzliche Entscheide des Regierungsrates [GER] 2000 Nr. 11, E. 2.3). Entsprechend kann vorliegend festgestellt werden, dass der Nachweis der Zustellung keine Voraussetzung für die Erhebung einer Mahngebühr darstellt. In der Folge ist somit lediglich zu klären, ob die besagten zwei Voraussetzungen erfüllt sind:\na.) Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Rekurrent die Steuererklärung 2003 zu spät eingereicht hat. Der Rekurrent hat weder geltendgemacht, dass er die Steuererklärung früher als am 10. Juni 2005 eingereicht hat, noch dass er eine Fristverlängerung verlangt hat. Abgabetermin wäre daher der 31. März 2004 gewesen und es kann ohne Weiteres festgestellt werden, dass der Versand einer Mahnung in einer solchen Situation gerechtfertigt ist.\nb) Es ist offensichtlich und bedarf daher keiner weiteren Erläuterungen, dass das Mahnwesen als Aufwand zu bezeichnen ist, welcher durch die Säumnis eines Verpflichteten verursacht wird. Bezüglich der ersten Mahnung hat die Gemeinde das versandte Mahnschreiben zu den Akten gegeben und damit glaubhaft gemacht, dass sie dieses verschickt hat; mithin dass ihr dadurch zusätzliche Kosten entstanden sind. Bezüglich der 2. Mahnung - welche eingeschrieben verschickt wurde - hat die Gemeinde sogar einen Nachweis der Zustellung (und damit des Aufwandes) ins Recht gelegt. Die mit dem Postversand in der Gemeinde betraute Person klebt jeweils die Sendungsnummern mit Barcode auf einen Zettel auf, welcher dann von der Post abgestempelt wird. Die einzelnen Angaben (Sendungsnummer und Barcode) werden dabei mit einer Nummer versehen, welche mit einer \"Einschreibeliste\" korrespondieren, die die zu den Nummern gehörenden Adressen aufführt (Name und Adresse des Rekurrenten sind unter der Position 23 aufgeführt). Obwohl die erwähnten Nummern von Hand aufgeführt wurden und die Namen der Adressenten auf einem nicht von der Post abgestempelten Blatt stehen, ist der Nachweis der Zustellung erbracht, indem nämlich die Einschreibeliste vom 11. Juni 2004 32 Adressen enthält und dies auf der von der Post am 12. Juni 2004 abgestempelte Sendungsnummern- und Barcodeliste ebenfalls der Fall ist. Damit ist jedenfalls erstellt, dass der Gemeinde aufgrund des verspäteten Einreichens der Steuererklärung durch den Rekurrenten ein zusätzlicher Aufwand (das Verschicken von zwei Mahnungen) entstanden ist, den sie gemäss Gesetz in Rechnung stellen konnte. Die Vorinstanz hat daher im Einklang mit der gesetzlichen Regelung und somit zu Recht eine Mahngebühr in Höhe von Fr. 100.-- erhoben. Der Rekurs erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.\nSteuergericht, Urteil vom 21. Mai 2007"}