{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2007-05-21", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGGEM-2007-1_2007-05-21.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=128503&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=46&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "20abfdc6f13656f2f6e0f805763e8c2d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGGEM.2007.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mahngebühr"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:48:10", "Checksum": "5bfae77cb704f89ed71616511c3ac5d5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 21.05.2007 SGGEM.2007.1\nRegeste:\nMahngebühr\n\nKSGE 2007 Nr. 13\n1. Selbst eine nur rudimentär begründete Verfügung kann hinreichend begründet sein; dann nämlich, wenn die Entscheidmotive der Behörde für den Steuerpflichtigen ohne Weiteres erkennbar sind.\n2. Für die Erhebung einer Mahngebühr braucht es zwei Voraussetzungen: die Steuererklärung wurde verspätet oder gar nicht abgegeben und der für die Mahnung zuständigen Behörde ist daraus ein Aufwand entstanden. Der Nachweis der Zustellung einer Mahnung ist dabei nicht zwingend notwendig; es genügt, wenn die Behörde die Zustellung glaubhaft machen kann.\nSachverhalt\n1. Mit Gemeindesteuerrechnung vom 10. Juni 2005 erhob die Gemeinde R. vom Steuerpflichtigen A.X. unter anderem eine Mahngebühr von insgesamt Fr. 100.--. Am 7. Juli 2005 erhob der Steuerpflichtige dagegen Einsprache und forderte die Einwohnergemeinde auf, den Zustellnachweis der Mahnungen zu erbringen. Am 8. Januar 2007 behandelte der Gemeinderat die Einsprache und wies diese ab, da die ordentliche Steuererklärung 2003 erst am 10. Juni 2005 eingegangen sei.\n2. Daraufhin wandte sich der Steuerpflichtige (Rekurrent) mit Rekurs vom 9. Februar 2007 ans Steuergericht und stellte das Begehren, den Fall an die Gemeinde zurückzuweisen und den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben. Die Gemeinde sei zu verpflichten, die Unterlagen einzureichen und die Einspracheverfügung zu begründen. Ausserdem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Gemeinde sei zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Gemeinde habe 1 1/2 Jahre gebraucht, um seine Einsprache zu behandeln. Sie sei erst tätig geworden, als er gegen die eingeleitete Betreibung Rechtsvorschlag erhoben habe. Er könne sich nicht an den Empfang der Mahnungen erinnern. Ausserdem habe die Gemeinde für die Erhebung der Mahngebühren keine Grundlagen.\nIn einer ergänzenden Eingabe vom 17. Februar 2007 reichte der Rekurrent eine (offenbar von der Gemeinde stammende) Kopie einer Liste von mit Barcodes versehenen Post-Sendungsnummern ein und erklärte, dass das nicht beweise, dass die Zustellung der Mahnungen tatsächlich erfolgt sei. Er könne sich nämlich nicht an eine Zustellung oder eine Abholungseinladung erinnern.\nIn der Folge liess sich die Gemeinde mit Eingabe vom 20. März 2007 dazu vernehmen und beantragte die Ablehnung des Rekurses. Der Gemeinderat habe die Einsprache unter anderem mit der Begründung abgewiesen, dass der Steuerpflichtige mit den Mahnungen auf das Versäumen aufmerksam gemacht worden sei. Da der Rekurrent der Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe die kantonale Steuerverwaltung eine Veranlagung nach Ermessen vorgenommen - die ordentliche Steuererklärung sei erst am 10. Juni 2005 eingetroffen. Gegen die am 9. Mai 2005 verfügte Ordnungsbusse von Fr. 100.-- habe der Steuerpflichtige kein Rechtsmittel ergriffen und damit den Tatbestand anerkannt.\nMit Eingabe vom 11. April 2007 verzichtete der Rekurrent auf eine Stellungnahme, da die Akten den Sachverhalt detailliert schildern würden.\nAm 25. April 2007 meldete sich der Rekurrent dennoch nochmals zu Wort und bekräftigte, dass er die Mahnungen nicht erhalten habe. Er verlange, dass der Zustellnachweis durch die Post erbracht werde. Er könne sich an keine Zustellung erinnern und zum fraglichen Zeitpunkt habe er auch niemanden mit der Entgegennahme seiner Post bevollmächtigt. Er führe einen Einpersonenhaushalt. Im Übrigen habe die Gemeinde die Betreibung mittlerweile zurückgezogen und er sei nach wie vor der Meinung, dass seine Einsprache durch den Gemeinderat gar nicht richtig behandelt worden sei.\nErwägungen\n1. Zunächst stellt sich die grundlegende Frage, ob überhaupt ein anfechtbarer Entscheid vorliegt. Der Rekurrent bemängelt nämlich, dass die Gemeinde die Einspracheverfügung nicht begründet habe. Sinngemäss macht er damit geltend, dass die Verfügung nichtig sei und somit keine Rechtswirkung erzielen konnte. Falls dies zu bejahen ist, könnte das Steuergericht nicht auf den Rekurs eintreten.\nIn der Tat scheint das im angefochtenen Entscheid unter Ziffer II (Erwägungen) Aufgeführte keinen Zusammenhang mit einer Begründung der Mahngebührenforderung zu haben, wird doch unter diesem Titel ausgeführt, dass man sich nicht erklären könne, warum die Einsprache nicht schon viel früher behandelt worden sei und dass die Einsprache nicht die eigentliche Steuerrechnung, sondern die Mahngebühr betreffe. Allerdings ist unter Ziffer I (Sachverhalt) aufgeführt, dass der Steuerpflichtige der Aufforderung, die Steuererklärung 2003 einzureichen, nicht nachgekommen sei und daher gebührenpflichtig gemahnt worden sei. Die Steuererklärung sei denn auch erst am 10. Juni 2005 eingegangen. Obwohl dies nur tatsächliche Feststellungen sind, und rechtliche Erwägungen fehlen, ist es dennoch nachvollziehbar, dass die Mahngebühr erhoben wurde, weil die Steuererklärung zu spät eingereicht wurde; dem Rekurrenten war es deshalb möglich, die Überlegungen der Vorinstanz zu erkennen und seine Beanstandungen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren vorzubringen. Damit vermag der Einspracheentscheid den notwendigen Anforderungen zu genügen und es liegt eine anfechtbare Verfügung vor. Da der Rekurs zudem form- und fristgerecht eingereicht wurde und das Steuergericht sachlich zuständig ist, ist darauf einzutreten."}