Aber auch hier verfügt im Streitfall nicht die Gemeinde, sondern die Kantonale Steuerverwaltung (vgl. § 251 StG). Allerdings ist das Kantonale Steuergericht auf Rechtsmittel gegen Feststellungsverfügungen der Kantonalen Steuerverwaltung eingetreten (u.a. KSGE St 96/70 und 109 vom 9. Juni 1997 i.S. S.). Die Gemeinden sind jedoch unter keinem Titel zuständig zum Erlass einer Feststellungsverfügung betreffend den steuerrechtlichen Wohnsitz. Steuerausscheidungen zwischen zwei Kantonen müssen schon von der Thematik her auf kantonaler Ebene behandelt und entschieden werden. Die Verfügung ist nichtig. Auf das Rechtsmittel ist nicht einzutreten. Steuergericht, Urteil vom 6. November 2000