Grundsätzlich können gemäss §§ 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) neben den Veranlagungen nur Verfügungen über Fristerstreckungen und Beweisauflagen (mit Einsprache und Rekurs) weitergezogen werden. Andere Verfahrensverfügungen können nur zusammen mit der Hauptsache, der Veranlagung, angefochten werden. Die Steuerpflicht kann nach dem Gesetz bloss dann zu einem eigenständigen Verfahren gemacht werden, wenn es um die Steuerteilung zwischen mehreren solothurnischen Gemeinden geht. Aber auch hier verfügt im Streitfall nicht die Gemeinde, sondern die Kantonale Steuerverwaltung (vgl. § 251 StG).