Erwägungen: 1. Die verfügende Einwohnergemeinde Y. hat ihrer Feststellungsverfügung eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach dagegen Einsprache beim Kantonalen Steuergericht erhoben werden könne. Abgesehen davon, dass das Steuergericht nie Einsprachen, sondern immer nur Rekurse oder Beschwerden behandelt, ist die Rechtsmittelbelehrung auch sonst falsch. Grundsätzlich können gemäss §§ 149 Abs. 1 und 160 Abs. 1 des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern (StG) neben den Veranlagungen nur Verfügungen über Fristerstreckungen und Beweisauflagen (mit Einsprache und Rekurs) weitergezogen werden.