In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2000 beantragt die Einwohnergemeinde Y. Abweisung des Rekurses. Erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung habe die Rekurrentin ihren Sohn rückwirkend per November 1999 von Y. abgemeldet. Wann der Sohn wirklich ausgezogen sei, entziehe sich der Kenntnis der Gemeinde. Es sei jedoch nicht anzunehmen, dass der Sohn bereits am 15. November 1998 weggezogen sei, müsse doch jeder Wegzug innerhalb von 14 Tagen der Einwohnerkontrolle gemeldet werden. In ihrer Rückäusserung vom 22. August 2000 weist die Rekurrentin darauf hin, dass ihr Sohne sei dem 15. November 1999 bei seiner Freundin wohne. Erwägungen: 1.