Zur Begründung wurde folgendes ausgeführt: Die Rekurrentin habe während Jahren in Olten gewohnt und sei 1986 ein Zweitdomizil im Tessin gehabt. Im Hinblick auf die Beendigung der Lehre ihres Sohnes verlegte sie ihren Hauptwohnsitz ins Tessin und suchte eine verkehrstechnisch günstige Wohnung, eben in Y.. Bis zum 15. November 1998 habe ihr Sohn noch bei ihr in Y. gewohnt. Die Rekurrentin habe keine Beziehungen zu Y., habe weder Bekannte noch Verwandte und gehöre keinem Dorfverein an. In ihrer Vernehmlassung vom 16. März 2000 beantragt die Einwohnergemeinde Y. Abweisung des Rekurses.