§ 78 Abs. 6 GVG kann deshalb auf die Beschwerdeführerin nicht abgewendet werden. Anders würde es sich verhalten, wenn die Beschwerdeführerin keine Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, vorwiegend betreuen würde. c) Die vorliegend vertretene Rechtsauffassung steht auch im Einklang mit dem partnerschaftlichen Verständnis des Eherechts. Die rechtliche Gleichstellung der Ehegatten schliesst die Existenz eines Familienoberhauptes aus, welches im Konfliktfall Entscheidungsbefugnis hat. Wichtige Fragen, welche die eheliche Gemeinschaft oder die Kinder betreffen, sind von beiden Elternteilen partnerschaftlich zu entscheiden.