b GVG berufen können. Nachdem der Ehemann der Beschwerdeführerin aufgrund seines Alters von der Feuerwehrdienstpflicht befreit ist, liegt diese Voraussetzung im vorliegenden Fall vor. b) § 78 Abs. 6 GVG richtet sich nach seinem Wortlaut an Feuerwehrdienstpflichtige. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen gehört die Beschwerdeführerin aber aufgrund ihrer persönlichen Situation gerade nicht zu diesem Personenkreis, weil sie gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG von der Dienstpflicht befreit ist. § 78 Abs. 6 GVG kann deshalb auf die Beschwerdeführerin nicht abgewendet werden.