Die Beschwerdeführerin betreut unbestrittenermassen vorwiegend 2 Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nachdem ihr Ehemann ganztags einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Damit fällt die Beschwerdeführerin unter § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG und ist von der persönlichen Feuerwehrdienstleistung und von der Bezahlung der Ersatzabgabe befreit. 4. a) Gemäss Botschaft und Entwurf des Regierungsrates zum Gebäudeversicherungsgesetz vom 7. Juli 1993 soll sich in einer Ehegemeinschaft oder einem Konkubinatspaar jeweils nur ein Partner auf den Betreuungsgrund gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG berufen können.