Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes der Einwohnergemeinde Wisen. 3. a) Sinn und Zweck von § 77 bis GVG bestehen darin, gewisse Personenkreise aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, die ihnen die Leistung des Feuerwehrdienstes nicht erlauben, zu befreien. Es betrifft dies gemäss dem Gesetzeswortlaut Schwangere, Behinderte und ihre Betreuer sowie Personen mit Betreuungspflichten gegenüber Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr. b) Die Beschwerdeführerin betreut unbestrittenermassen vorwiegend 2 Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht vollendet haben, nachdem ihr Ehemann ganztags einer auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht.