2. Gemäss § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG sind diejenigen Personen von der Dienstpflicht befreit, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreuen. § 77 bis Abs. 1 lit. b GVG wurde als § 9 Abs. 1 lit. b in das Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Wisen übernommen. § 78 Abs. 6 GVG bestimmt, dass Feuerwehrdienstpflichtige, die mit einem Ehepartner, der nicht mehr dienstpflichtig oder nach § 77 bis von der Dienstpflicht befreit ist, in ungetrennter Ehe leben, eine halbe Ersatzabgabe zu bezahlen haben. Diese Bestimmung entspricht § 14 Abs. 3 des Feuerwehrreglementes der Einwohnergemeinde Wisen.