Erwägungen: 1. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1949 gestützt auf § 77 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn (GVG) nicht mehr feuerwehrdienstpflichtig ist. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren ferner, dass die heute 38jährige Beschwerdeführerin zwei Kinder im Alter von 12 und 13 Jahren überwiegend betreut, nachdem ihr Ehemann einer ganztägigen auswärtigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Strittig und im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist, ob die Beschwerdeführerin bei diesem Sachverhalt eine Feuerwehrabgabe zu leisten hat. 2. Gemäss § 77 bis Abs. 1 lit.