Am 28. Mai 1999 erhebt Frau X. gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Wisen beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der verfügten Abgabe. Mit Schreiben vom 17. Juni 1999 beantragt die Einwohnergemeinde Wisen die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. Unbestritten ist im vorliegenden Verfahren, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit Jahrgang 1949 gestützt auf § 77 des Gebäudeversicherungsgesetzes des Kantons Solothurn (GVG) nicht mehr feuerwehrdienstpflichtig ist.