Mit Schreiben vom 9. April 1999 beantragte die Abgabepflichtige die ‚Stornierung‘ der Rechnung, da sie die genannte Abgabe nicht schulde. 2. Am 29. April 1999 wies der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Wisen die Beschwerde von Frau X. ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nur Personen, welche Kinder, die das 15. Altersjahr noch nicht erreicht haben, allein betreuen, von der Abgabepflicht befreit sind (§ 14 Abs. 3 Feuerwehrreglement der Einwohnergemeinde Wisen). 3. Am 28. Mai 1999 erhebt Frau X. gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde Wisen beim Steuergericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der verfügten Abgabe.