KSGE 1999 Nr. 14 GVG § 77 und 78 - Befreiung vom persönlichen Feuerwehrdienst. Ersatzpflicht. Ehefrau eines nicht mehr Feuerwehrdienstpflichtigen, welche vorwiegend allein zwei Kinder betreut und deshalb von der Dienstpflicht befreit ist, ist nicht ersatzabgabepflichtig. Urteil G 1999/2 vom 13.12.1999 Sachverhalt: 1. Mit Verfügung vom 31. Dezember 1998/7. April 1999 setzte die Einwohnergemeinde Wisen die Feuerwehrpflichtersatzabgabe 1998 von Frau X. auf Fr. 150.-- fest. Mit Schreiben vom 9. April 1999 beantragte die Abgabepflichtige die ‚Stornierung‘ der Rechnung, da sie die genannte Abgabe nicht schulde.