* Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einwohnergemeinde Y angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen. 2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung auferlegt. Im Namen des Steuergerichts Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden.