Nachdem der Kanton, wie aufgezeigt, seit dem Steuergerichtsentscheid vom 4. Dezember 2023 (a.a.O., vgl. oben, E. 3) auf die Kontrollzeichengebühr per sofort verzichtet, ist es nicht korrekt, wenn die EG Y diese Gebühr faktisch trotzdem erhebt und für sich behält oder die Hundesteuer ohne ausdrücklichen Entscheid des Souveräns auf CHF 120 erhöht. Wenn die Gemeinde nunmehr geltend macht, sie habe in den letzten Jahren darauf verzichtet, die Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen, so stimmt dies mit den Rechnungen 2023 und 2024 formell überein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2, Hundesteuerrechnungen 2023 und 2024).