Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden wie erwähnt die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Gemeinden werden damit aufgefordert, die Hundesteuer in einem rechtssetzenden Reglement festzulegen. Ein solches Reglement ist in Y offenbar nicht vorhanden. Hier wird die Hundesteuer, wie aufgezeigt, lediglich im Rahmen des jährlichen Budgets festgelegt, was nicht korrekt ist. 3.3 Seit Jahren hält die EG Y aufgrund der Unterlagen und Angaben im Rahmen der Budgetabstimmung etwas ungenau fest, dass die Hundesteuer CHF 120 betrage.