Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest, dass in der Hundesteuer bis 2023 auch die Kontrollzeichengebühr enthalten gewesen sei. 3.1 Gemäss § 11 Abs 1 HuG hat ein Hundehalter wie gesagt (vgl. oben, E. 2) in der Wohngemeinde eine Hundesteuer zwischen CHF 50 und CHF 200 zu bezahlen sowie eine Kontrollzeichengebühr gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT. Die Kontrollzeichengebühr wird aber vom Kanton nicht mehr eingezogen (vgl. oben, E. 3). Der Kanton hat daher den Einwohnergemeinden im Februar 2024 mitgeteilt, dass die Totalabgabe der Hundesteuer 2024 um CHF 40 kleiner sei (Beschwerdebeilage 3, Information Veterinärdienst). 3.2 Nach § 11 Abs. 2