GT auf CHF 40. Der Kantonsrat kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen. Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 Abs. 3 HuG). 3. Das Steuergericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4, a.a.O.) festgehalten, dass die kantonale Kontrollzeichengebühr für Hunde gegen das Äquivalenzprinzip verstosse und daher widerrechtlich sei. Der Kanton hat darauf die Kontrollzeichengebühr aufgehoben (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4, Information Hundewesen des Veterinärdienstes vom Februar 2024;