Dies gilt aufgrund des nahen Sachzusammenhangs auch für die Kontrollzeichengebühr (KSG vom 4.12.2023, SGDIV.2023.4, E. 1, Urteil zur Publ. bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf diese ist somit einzutreten. 2. Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat gemäss § 11 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG, BGS 614.71) der Halter oder die Halterin in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 Franken bis maximal CHF 200 und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entrichten. Diese Gebühr beläuft sich nach § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF