Aufgrund des Steuergerichtsurteils vom 4. Dezember 2023 sei die Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 pro Hund kleiner als im Vorjahr. Dass laut Gemeinde die Hundehalter die Kontrollzeichengebühr bis anhin nicht hätten entrichten müssen, sei falsch. Jede Gemeinde habe bis 2023 die Kontrollzeichengebühr einziehen müssen. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Das Kantonale Steuergericht KSG beurteilt Beschwerden gegen Entscheide über die Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Dies gilt aufgrund des nahen Sachzusammenhangs auch für die Kontrollzeichengebühr (KSG vom 4.12.2023, SGDIV.2023.4, E. 1, Urteil zur Publ.