Es wird vor allem geltend gemacht, gemäss Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei werde das Hundegesetz revidiert, im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des Steuergerichts. Weiter sei an der Gemeindeversammlung Y vom … 2023 die Hundesteuer auf CHF 120 festgesetzt worden. Aufgrund eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes sei die durch die Einwohnergemeinden erhobene Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 kleiner als im Vorjahr. Dass die EG Y auf der Hundesteuer von CHF 120 beharre, sei daher nicht gerechtfertigt.