Auf den zusätzlichen Einzug der kantonalen Kontrollzeichengebühr verzichte die Gemeinde seit Jahren. Es falle nicht in die Kompetenz der Verwaltung oder des Gemeinderats, die Höhe der durch die Gemeindeversammlung festgelegten Hundesteuer nachträglich abzuändern. 2.1 Mit Beschwerde vom 19. Mai 2024 gegen den Gemeinderatsentscheid vom 16. Mai 2024 gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführerin) an den Regierungsrat. In der Folge wurde die Eingabe an das Kantonale Steuergericht überwiesen. Es wird vor allem geltend gemacht, gemäss Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei werde das Hundegesetz revidiert, im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des Steuergerichts.