Mit Rechnung vom 11. April 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von X die Hundesteuer 2024 von CHF 120 für den Hund A. Dagegen erhob X am 15. April 2024 beim Gemeinderat Einsprache und ersuchte im Wesentlichen um Reduktion der Hundesteuer um CHF 40 aufgrund einer Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei bzw. eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts in dieser Hinsicht und eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes. 1.2 Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem angeführt, die Hundesteuer 2024 über CHF 120 sei korrekt in Rechnung gestellt worden.