{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2024-1_2024-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173615&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4492bf7c166bcb28c89c3106b0c110d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundesteuer 2024"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:50", "Checksum": "3bfb8411b96c6e616d3b07e26c4b1e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1\nRegeste:\nHundesteuer 2024\n\n\n1. Das Kantonale Steuergericht KSG beurteilt Beschwerden gegen Entscheide über die Hundesteuer (§ 56 Abs. 1 lit. b Gesetz über die Gerichtsorganisation, BGS 125.12). Dies gilt aufgrund des nahen Sachzusammenhangs auch für die Kontrollzeichengebühr (KSG vom 4.12.2023, SGDIV.2023.4, E. 1, Urteil zur Publ. bestimmt unter Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2023 Nr. 14). Die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht. Auf diese ist somit einzutreten.\n2. Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat gemäss § 11 Abs. 1 des Hundegesetzes (HuG, BGS 614.71) der Halter oder die Halterin in der Wohnsitzgemeinde eine jährliche Hundesteuer von CHF 50 Franken bis maximal CHF 200 und eine Kontrollzeichengebühr gemäss Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entrichten. Diese Gebühr beläuft sich nach § 115 Abs. 1 lit. c GT auf CHF 40. Der Kantonsrat kann die Hundesteuer den veränderten Verhältnissen anpassen. Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden für jeden auf ihrem Gebiet gehaltenen Hund die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Einnahmen der kantonalen Hundesteuer fallen an die Gemeinde (§ 11 Abs. 3 HuG).\n3. Das Steuergericht hat mit Urteil vom 4. Dezember 2023 (SGDIV.2023.4, a.a.O.) festgehalten, dass die kantonale Kontrollzeichengebühr für Hunde gegen das Äquivalenzprinzip verstosse und daher widerrechtlich sei. Der Kanton hat darauf die Kontrollzeichengebühr aufgehoben (vgl. Beschwerdebeilagen 3 und 4, Information Hundewesen des Veterinärdienstes vom Februar 2024; Medienmitteilung der Staatskanzlei vom 15.2.2024). Die EG Y hat anhand der Angaben und Unterlagen seit mehreren Jahren jeweils im Rahmen des Budgets die Hundesteuer auf CHF 120 festgelegt (vgl. Beschwerdebeilagen 6, Budgets 2021-2024; siehe auch Vernehmlassungsbeilage 1, Beschluss und Antrag zum Budget 2024) und verlangt jetzt eine Hundesteuer von CHF 120. Die Beschwerdeführerin hält vor allem fest, dass in der Hundesteuer bis 2023 auch die Kontrollzeichengebühr enthalten gewesen sei.\n3.1 Gemäss § 11 Abs 1 HuG hat ein Hundehalter wie gesagt (vgl. oben, E. 2) in der Wohngemeinde eine Hundesteuer zwischen CHF 50 und CHF 200 zu bezahlen sowie eine Kontrollzeichengebühr gemäss § 115 Abs. 1 lit. c GT. Die Kontrollzeichengebühr wird aber vom Kanton nicht mehr eingezogen (vgl. oben, E. 3). Der Kanton hat daher den Einwohnergemeinden im Februar 2024 mitgeteilt, dass die Totalabgabe der Hundesteuer 2024 um CHF 40 kleiner sei (Beschwerdebeilage 3, Information Veterinärdienst).\n3.2 Nach § 11 Abs. 2 HuG legen die Einwohnergemeinden wie erwähnt die Hundesteuer im Rahmen von Abs. 1 fest. Die Gemeinden werden damit aufgefordert, die Hundesteuer in einem rechtssetzenden Reglement festzulegen. Ein solches Reglement ist in Y offenbar nicht vorhanden. Hier wird die Hundesteuer, wie aufgezeigt, lediglich im Rahmen des jährlichen Budgets festgelegt, was nicht korrekt ist.\n3.3 Seit Jahren hält die EG Y aufgrund der Unterlagen und Angaben im Rahmen der Budgetabstimmung etwas ungenau fest, dass die Hundesteuer CHF 120 betrage. Diese hat sich bisher zusammengesetzt aus der eigentlichen kommunalen Hundesteuer von CHF 80 und der Kontrollzeichengebühr von CHF 40. Zumindest bis ins Jahr 2021 war dies auch auf den Rechnungen an die Hundehalter ersichtlich (vgl. Replikbeilagen, Rechnungen 2020 und 2021). Auf den Rechnungen ab 2022 wurde formell nicht korrekt nur noch eine Hundesteuer von CHF 120 erhoben (Beschwerdebeilagen 1, Rechnungen 2022 und 2023), ohne dass dies wie ausgeführt im Budgetbeschluss ersichtlich gewesen wäre. Nichtsdestotrotz muss die EG Y wie gesehen in den Jahren 2022 und 2023 die in § 11 Abs. 2 HuG festgelegte Kontrollzeichengebühr von CHF 40 pro Hund an den Kanton abliefern. Die effektive Hundesteuer betrug somit CHF 80. Dies gilt auch für das Budget 2024, welches am … 2023 verabschiedet wurde (vgl. Beschwerdebeilage 6). Für das Jahr 2024 ist somit eine kommunale Hundesteuer von CHF 80 vorgesehen.\n3.4 Nachdem der Kanton, wie aufgezeigt, seit dem Steuergerichtsentscheid vom 4. Dezember 2023 (a.a.O., vgl. oben, E. 3) auf die Kontrollzeichengebühr per sofort verzichtet, ist es nicht korrekt, wenn die EG Y diese Gebühr faktisch trotzdem erhebt und für sich behält oder die Hundesteuer ohne ausdrücklichen Entscheid des Souveräns auf CHF 120 erhöht. Wenn die Gemeinde nunmehr geltend macht, sie habe in den letzten Jahren darauf verzichtet, die Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen, so stimmt dies mit den Rechnungen 2023 und 2024 formell überein (vgl. Vernehmlassungsbeilagen 2, Hundesteuerrechnungen 2023 und 2024). Faktisch musste die Gebühr aber trotzdem abgeliefert werden, so dass der Gemeinde letztlich ein Betrag von CHF 80 pro Hund verblieb. Auf jeden Fall hat die Gemeinde durch die unklaren Rechnungen eine missverständliche Situation geschaffen, die sich nicht zu Lasten der Hundehalter auswirken darf.\n3.5 Die Beschwerde erweist sich nach dem Ausgeführten als begründet und ist daher gutzuheissen. Die EG Y ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen.\n4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Gemeinde die Kosten zu tragen; sie hat eigene finanzielle Interessen vertreten und wird daher kostenpflichtig (vgl. Solothurnische Gerichtspraxis SOG 2010 Nr. 20 E. 13d). Die Gerichtskosten sind in Anwendung der §§ 3 und 150 GT auf CHF 1'000 festzusetzen (Grundgebühr; kein Zuschlag). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdeführerin sich selbst vertreten hat.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Einwohnergemeinde Y angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Hundesteuer von CHF 80 in Rechnung zu stellen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden der Einwohnergemeinde Y zur Bezahlung auferlegt.\nIm Namen des Steuergerichts\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger"}