{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-09-09", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2024-1_2024-09-09.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173615&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=13&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "4492bf7c166bcb28c89c3106b0c110d4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2024.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundesteuer 2024"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:42:50", "Checksum": "3bfb8411b96c6e616d3b07e26c4b1e27", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 09.09.2024 SGDIV.2024.1\nRegeste:\nHundesteuer 2024\n\nSteuergericht\nUrteil vom 9. September 2024\nEs wirken mit:\nPräsident: Müller\nRichter: Laffer, Tastan\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGDIV.2024.1\ngegen\nbetreffend Hundesteuer 2024\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Rechnung vom 11. April 2024 verlangte die Einwohnergemeinde (EG) Y von X die Hundesteuer 2024 von CHF 120 für den Hund A. Dagegen erhob X am 15. April 2024 beim Gemeinderat Einsprache und ersuchte im Wesentlichen um Reduktion der Hundesteuer um CHF 40 aufgrund einer Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei bzw. eines Urteils des Kantonalen Steuergerichts in dieser Hinsicht und eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes.\n1.2 Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 lehnte die EG Y die Einsprache ab. Dazu wurde vor allem angeführt, die Hundesteuer 2024 über CHF 120 sei korrekt in Rechnung gestellt worden. Die Budget-Gemeindeversammlung lege jeweils die Hundesteuer für das Folgejahr fest. Dabei gehe es lediglich um diese Steuer und nicht um die Kontrollzeichengebühr. Zudem bestehe kein weiteres Gebührenreglement, wo die Hundesteuer geregelt sei. Aufgrund des Beschlusses der Budget-Gemeindeversammlung stelle die Gemeindeverwaltung im April die Hundesteuer in Rechnung. Auf den zusätzlichen Einzug der kantonalen Kontrollzeichengebühr verzichte die Gemeinde seit Jahren. Es falle nicht in die Kompetenz der Verwaltung oder des Gemeinderats, die Höhe der durch die Gemeindeversammlung festgelegten Hundesteuer nachträglich abzuändern.\n2.1 Mit Beschwerde vom 19. Mai 2024 gegen den Gemeinderatsentscheid vom 16. Mai 2024 gelangte X (nachfolgend Beschwerdeführerin) an den Regierungsrat. In der Folge wurde die Eingabe an das Kantonale Steuergericht überwiesen. Es wird vor allem geltend gemacht, gemäss Medienmitteilung vom 15. Februar 2024 der Staatskanzlei werde das Hundegesetz revidiert, im Nachgang zu einem entsprechenden Urteil des Steuergerichts. Weiter sei an der Gemeindeversammlung Y vom … 2023 die Hundesteuer auf CHF 120 festgesetzt worden. Aufgrund eines Schreibens vom Februar 2024 des Veterinärdienstes sei die durch die Einwohnergemeinden erhobene Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 kleiner als im Vorjahr. Dass die EG Y auf der Hundesteuer von CHF 120 beharre, sei daher nicht gerechtfertigt. Sodann sei es nicht korrekt, dass an der Gemeindeversammlung vom … 2023 über eine Hundesteuer von CHF 120 beschlossen worden sei. Dort sei der Einfachheit halber immer von einer Hundesteuer gesprochen worden und nicht von einer Kontrollzeichengebühr. Hätte die EG Y die Hundesteuer tatsächlich erhöhen wollen, hätte sie über einen Betrag von CHF 160 an der Gemeindeversammlung beschliessen müssen. Dieses Jahr müsse die Gemeinde keine Kontrollzeichengebühr an das Amt für Landwirtschaft abliefern. Also sei es nicht richtig, dass der Gemeinderat ohne Gemeindeversammlungsbeschluss die reine Hundesteuer auf CHF 120 pro Hund erhöhe. Es wird um Überprüfung des Gemeinderatsentscheids vom 16. Mai 2024 ersucht.\n2.2 Mit Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 hielt die EG Y vor allem Folgendes fest: Die Gemeinde verfüge weder über ein Gebührenreglement noch über ein Reglement, welches die Hundesteuer näher regle. Daher werde die Höhe dieser Steuer jeweils jährlich mit dem Beschluss über das Budget für das Folgejahr neu festgelegt. Für das Jahr 2024 habe die Gemeindeversammlung die Hundesteuer auf CHF 120 pro Hund festgelegt. Die Gemeinde habe in der Vergangenheit darauf verzichtet, die kantonale Kontrollzeichengebühr in Rechnung zu stellen. So sei den Hundehaltern lediglich die Hundesteuer gemäss Beschluss der Gemeindeversammlung fakturiert worden. Es sei korrekt, dass die Gemeindeversammlung vom betreffenden Steuergerichtsentscheid im Hinblick auf die Hundesteuer 2024 noch keine Kenntnis gehabt habe. Die Annahme, dass die Gemeindeversammlung in Kenntnis dieses Entscheids eine tiefere Hundesteuer festgesetzt hätte, sei rein hypothetisch. Dass in den letzten vier Jahren die Hundesteuer auf Hundemarken und Hundesteuer aufgeteilt worden sei, sei falsch. Es werde ertragsseitig nur der Ertrag der Hundesteuer ausgewiesen. Lediglich auf der Ausgabenseite werde die Position Hundemarken aufgeführt. Die Gemeinde habe bis anhin die Kontrollzeichengebühr dem Kanton entrichten müssen, auch wenn sie die Gebühr den Hundehaltern nicht in Rechnung gestellt habe. Da die Gemeindeversammlung vom … 2023 die Höhe der Hundesteuer 2024 auf CHF 120 festgesetzt habe, ohne festzustellen, dass in diesem Betrag die kantonale Kontrollzeichengebühr inkludiert sei, habe sich weder die Gemeindeverwaltung noch der Gemeinderat in der Kompetenz gesehen, den Gemeindeversammlungsbeschluss abzuändern.\n2.3 Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2024 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die EG Y in den Hundesteuerrechnungen 2020 und 2021 die Kontrollzeichengebühr von CHF 40 verrechnet habe. An der Gemeindeversammlung sei wie jedes Jahr über eine Hundesteuer von CHF 120 inkl. Kontrollzeichengebühr abgestimmt worden, was die Budgets der letzten 4 Jahre deutlich zeigen würden. Die Erhöhung der reinen Hundesteuer von CHF 80 auf CHF 120 sei nie beschlossen worden und eine solche Erhöhung hätte vor die Gemeindeversammlung gebracht werden müssen. Zudem sei unklar, seit wann die Allgemeinheit die Kosten für die Kontrollzeichengebühr trage. Aufgrund des Steuergerichtsurteils vom 4. Dezember 2023 sei die Totalabgabe der Hundehalterinnen und Hundehalter im Jahr 2024 um CHF 40 pro Hund kleiner als im Vorjahr. Dass laut Gemeinde die Hundehalter die Kontrollzeichengebühr bis anhin nicht hätten entrichten müssen, sei falsch. Jede Gemeinde habe bis 2023 die Kontrollzeichengebühr einziehen müssen.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:"}