Zwar mag das Vorgehen der Verwaltungsbehörden als nicht bürgerfreundlich erscheinen, die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen. Eine Verletzung des InfoDG lässt sich demgemäss klarerweise nicht ausmachen, so dass sich auch die Einholung einer Vernehmlassung bei der Informations- und Datenschutzbeauftragten erüb-rigt. In der Konsequenz ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Endeffekt eine Rechtsverweigerung erkennbar, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist.