Immerhin weist das «Solothurner Steuerbuch» unter Punkt 1.1.3 darauf hin, dass bei Nichtherausgabe von Akten Kopien gegen Gebühr herzustellen sind, soweit dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Ob die Erstellung eines Kopiensatzes unverhältnismässigen Aufwand verursacht, liegt jedoch letztlich im Ermessen des betroffenen Steueramtes, so dass auch gestützt darauf kein Anspruch auf Herausgabe der Verfahrensakten begründet werden kann. Zwar mag das Vorgehen der Verwaltungsbehörden als nicht bürgerfreundlich erscheinen, die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen.