Dies entspricht bei den Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn sodann auch der gängigen Praxis. Ein Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert damit im Kanton Solothurn nicht, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich nicht entgegensteht. Immerhin weist das «Solothurner Steuerbuch» unter Punkt 1.1.3 darauf hin, dass bei Nichtherausgabe von Akten Kopien gegen Gebühr herzustellen sind, soweit dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht.