In der Tat sieht § 26 Abs. 1 InfoDG vor, dass eine Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. Desgleichen hält das InfoDG jedoch in § 12 Abs. 3 fest, die Einsichtnahme in amtliche Akten geschehe vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger. Mithin ist das Akteneinsichtsrecht gewahrt, wenn dem Betroffenen die Akten im Sitzungszimmer der Veranlagungsbehörde zur Einsicht aufgelegt werden, wie dies vorliegend offeriert worden ist. Dies entspricht bei den Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn sodann auch der gängigen Praxis.