Der Frage nach der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung desselben sei jedoch vorliegend nicht weiter nachzugehen, da sie nicht gerügt worden sei. 3.3. Damit anerkennt das Bundesgericht zwar die Kritik aus der Lehre an der von ihm geschützten Praxis der Behörden, lässt in der Folge die Frage, ob aufgrund des Datenschutzrechts ein Recht auf Zustellung der Akten besteht, jedoch sowohl auf Bundes- als mangels entsprechender Rüge auch auf Kantonsebene ausdrücklich offen. In der Tat sieht § 26 Abs. 1 InfoDG vor, dass eine Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist.