Dies gelte zwar auch für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, aber nur soweit die Daten durch ein Bundesorgan bearbeitet würden. Im konkreten Fall fehle es daran, weil die Staats- und die Gemeindesteuern sowie auch die direkte Bundessteuer durch den jeweiligen Kanton verlangt und bezogen würden. Der veranlagende Kanton wende sein eigenes Verfahrens- und Datenschutzrecht an, soweit das Bundesrecht keine Vorgaben mache. Somit sei im konkreten Fall das Datenschutzrecht des Kantons Solothurn massgebend. Der Frage nach der verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung desselben sei jedoch vorliegend nicht weiter nachzugehen, da sie nicht gerügt worden sei.