Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an den Anwalt ergebe sich nicht (vgl. E. 2.2.7.). Das Bundesgericht fährt in E. 2.2.8. fort, dass dieser Praxis unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzgesetzes Kritik erwachse, da gemäss Art. 8 Abs. 1 jede Person vom Inhaber einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen könne, ob Daten über sie bearbeitet würden. Die Auskunft sei, worauf die Kritik abziele, in der Regel «schriftlich, in Form eines Ausdrucks oder einer Fotokopie» zu erteilen. Dies gelte zwar auch für das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren, aber nur soweit die Daten durch ein Bundesorgan bearbeitet würden.