Dieser Argumentation kann indes nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht verweist im besagten Entscheid zunächst auf seine ständige Rechtsprechung, in welcher es im Verwaltungsverfahren das Vorgehen der Behörden regelmässig schützt und entschied, das Recht auf Akteneinsicht umfasse grundsätzlich nur das Recht auf Einsichtnahme am Sitz der Behörde. Es bestätigte bislang wiederholt, dass kein absoluter Anspruch auf Zusendung der Akten bestehe, sondern lediglich im Rahmen einer bestehenden Praxis ein Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung, soweit die jeweiligen Umstände vergleichbar seien. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Aktenzustellung an den Anwalt ergebe sich nicht (vgl. E. 2.2.7.).