Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (vgl. § 134 StG, Art. 114 DBG). Im Verwaltungsverfahren ist es üblich, dass nur das Recht gewährt werden muss, die Originalakten in der Amtsstelle einsehen zu können (vgl. RICHNER et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 114 N 19; ZWEIFEL et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, 2. Aufl.