Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen, dass eine Rückweisung zwecks Erlass einer anfechtbaren Verfügung nunmehr weder prozessökonomisch sinnvoll noch für den Rekurrenten von Vorteil wäre, zumal die Vorinstanz kaum zu einem anderen Schluss kommen würde und sich damit das Kantonale Steueramt abermals mit der Angelegenheit beschäftigen müsste, nachdem es den vorliegenden Rekurs bereits formell an die Hand genommen hat. Dieser prozessuale Leerlauf gilt es zugunsten des Rekurrenten zu vermeiden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen und die Angelegenheit nachfolgend im Sinne des Eventualantrages des Rekurrenten direkt zu beurteilen ist. 3.1.