Indem die Vorinstanz zwar nicht die Aktenein-sicht, jedoch die Zustellung der Verfahrensakten verweigerte, kam sie dem Rechtsbegehren von Rechtsanwalt X nicht nach. Dies hätte durchaus mit entsprechendem Rechts-mittel verfügt werden können resp. allenfalls müssen. Der Vorinstanz ist indes darin zuzustimmen, dass eine Rückweisung zwecks Erlass einer anfechtbaren Verfügung nunmehr weder prozessökonomisch sinnvoll noch für den Rekurrenten von Vorteil wäre, zumal die Vorinstanz kaum zu einem anderen Schluss kommen würde und sich damit das Kantonale Steueramt abermals mit der Angelegenheit beschäftigen müsste, nachdem es den vorliegenden Rekurs bereits formell an die Hand genommen hat.