Mit anderen Worten verlangt er eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zwecks Erlass einer entsprechenden anfechtbaren Verfügung. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, die Akteneinsicht per se sei nicht verweigert worden, womit eine anfechtbare Verfügung obsolet sei. 2.2. Letzterem ist entgegenzuhalten, dass Rechtsanwalt X zunächst mit Schreiben vom 22. November 2023 und sodann nochmals ausdrücklich am 29. November 2023 um Zustellung der Verfahrensakten ersuchte. Indem die Vorinstanz zwar nicht die Aktenein-sicht, jedoch die Zustellung der Verfahrensakten verweigerte, kam sie dem Rechtsbegehren von Rechtsanwalt X nicht nach.