{"Signatur": "SO_STG_001", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2024-04-02", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_STG_001_SGDIV-2023-9_2024-04-02.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=173609&W10_KEY=11140943&nTrefferzeile=39&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "504b230079fa6ea3fc01ac4ee111aa58"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGDIV.2023.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht 02.04.2024 SGDIV.2023.9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht 02.04.2024 SGDIV.2023.9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht 02.04.2024 SGDIV.2023.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Steuergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure Steuergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta Steuergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht"}], "ScrapyJob": "446973/56/2719", "Zeit UTC": "15.04.2026 03:39:39", "Checksum": "2bd8fb386918bbd6f0be7c3715255d31", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Steuergericht 02.04.2024 SGDIV.2023.9\nRegeste:\nAkteneinsicht\n\n\n3.3. Damit anerkennt das Bundesgericht zwar die Kritik aus der Lehre an der von ihm geschützten Praxis der Behörden, lässt in der Folge die Frage, ob aufgrund des Datenschutzrechts ein Recht auf Zustellung der Akten besteht, jedoch sowohl auf Bundes- als mangels entsprechender Rüge auch auf Kantonsebene ausdrücklich offen. In der Tat sieht § 26 Abs. 1 InfoDG vor, dass eine Auskunft auf Verlangen schriftlich zu erteilen ist. Desgleichen hält das InfoDG jedoch in § 12 Abs. 3 fest, die Einsichtnahme in amtliche Akten geschehe vor Ort, durch Zustellung einer Kopie oder durch elektronische Datenträger. Mithin ist das Akteneinsichtsrecht gewahrt, wenn dem Betroffenen die Akten im Sitzungszimmer der Veranlagungsbehörde zur Einsicht aufgelegt werden, wie dies vorliegend offeriert worden ist. Dies entspricht bei den Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn sodann auch der gängigen Praxis. Ein Recht auf Aushändigung oder Zustellung der Akten existiert damit im Kanton Solothurn nicht, was der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung offensichtlich nicht entgegensteht. Immerhin weist das «Solothurner Steuerbuch» unter Punkt 1.1.3 darauf hin, dass bei Nichtherausgabe von Akten Kopien gegen Gebühr herzustellen sind, soweit dies der Verwaltung keinen unverhältnismässigen Aufwand verursacht. Ob die Erstellung eines Kopiensatzes unverhältnismässigen Aufwand verursacht, liegt jedoch letztlich im Ermessen des betroffenen Steueramtes, so dass auch gestützt darauf kein Anspruch auf Herausgabe der Verfahrensakten begründet werden kann. Zwar mag das Vorgehen der Verwaltungsbehörden als nicht bürgerfreundlich erscheinen, die Vorinstanz kann aber von Gesetzes wegen nicht gezwungen werden, die Akten dem Vertreter zuzustellen. Eine Verletzung des InfoDG lässt sich demgemäss klarerweise nicht ausmachen, so dass sich auch die Einholung einer Vernehmlassung bei der Informations- und Datenschutzbeauftragten erüb-rigt. In der Konsequenz ist weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch im Endeffekt eine Rechtsverweigerung erkennbar, weshalb sich der Rekurs als unbegründet erweist und abzuweisen ist."}