Dass im Einspracheverfahren aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel anders als im Veranlagungsverfahren entschieden wird, kommt regelmässig vor. Auf jeden Fall führt der Umstand, dass sich ein Steuerbeamter bereits im Veranlagungsverfahren mit der Materie befasst hat, nicht zu einem Ausstand im Einspracheverfahren. 8.5. Die Frage, ob vorliegend das Steueramt im Sinne von § 15 Abs. 3 StG eine Verfügung hätte erlassen müssen, kann im Einspracheverfahren geprüft werden. Ein allfälliger Fehler führt aber nicht zu einer Befangenheit (BGer vom 7. April 2011, 2C_1/2011, E. 4.2).