Im Einspracheverfahren überprüft die Veranlagungsbehörde noch einmal den Sachverhalt. Dass somit die Veranlagungsbehörde im Rahmen der Einsprache den eigenen Entscheid überprüft, ist gesetzlich vorgegeben. Ob der Einspracheentscheid in der gleichen Zusammensetzung gefällt wird, wie der ursprüngliche Veranlagungsentscheid, liegt im Ermessen der Veranlagungsbehörde (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Art. 132 N 8). Dass im Einspracheverfahren aufgrund neuer Erkenntnisse und Beweismittel anders als im Veranlagungsverfahren entschieden wird, kommt regelmässig vor.