Die rechtlich korrekte Beurteilung des Sachverhalts ist gegebenenfalls im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Ebenfalls ist nicht relevant, dass die rechtliche Beurteilung nicht ausdrücklich als "erste" rechtliche Würdigung bezeichnet worden ist. Indem F die Rekurrenten zu einer Stellungnahme aufgefordert hat, hat sie klar aufgezeigt, dass ihre Beurteilung nicht als abschliessende Würdigung verstanden werden konnte. 8.4. Auch der Vorwurf, dass sich F festgelegt habe und damit die Einsprache zur Farce verkomme, ist unbegründet. Eine Veranlagungsbehörde muss sich bei der Veranlagung immer festgelegen. Im Einspracheverfahren überprüft die Veranlagungsbehörde noch einmal den Sachverhalt.